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Befreiung von Studiengebühren
Hallo zusammen,
hier eine interessante Info für alldiejenigen von euch, die studieren wollen bzw. die zurzeit schon studieren.
Ab dem Sommersemester 2009 gilt in Baden-Württemberg:
Geschwisterbefreiung:
Von der Studiengebührenpflicht befreit sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG Studierende, die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG) in Anspruch nehmen oder genommen haben. Die Dauer der Befreiung ist nicht begrenzt.
Die neue Vorschrift zielt nicht auf einen Kindergeldbezug oder ein
Studium der Geschwister ab. Es "zählen" also auch Geschwister, die
bereits berufstätig sind.
Stiefgeschwister (Stiefvater/mutter muss mit leiblichem Elternteil verheiratet sein) zählen auch, ebenso Halbgeschwister (ein gemeinsames Elternteil).
Wenn ein Kind die Befreiung kürzer als 6 Semester in Anspruch genommen hat, kann der Rest bei einem anderen verwendet werden.
Diese Regelung gilt ab SoSe 2009. Früher mussten erst zwei in Baden-Württemberg Gebühren gezahlt haben, bevor weitere Kinder von Gebühren befreit werden konnten.
Bitte beachten Sie, dass Geschwister, die an einer Hochschule in
Baden-Württemberg studieren und aufgrund anderer Tatbestände befreit sind, Ihrer Befreiung nicht entgegenstehen.
Wenn man die obigen Voraussetzungen erfüllt, dann sollte man ein Antragsformular (gibt es bei jeder Uni) sowie die Geburtsurkunden von den Geschwistern der Uni zukommen lassen.
Wann die Anträge abgegeben werden sollen, ist von den Unis abhängig.
Weitere Infos sollte man bei seiner Uni einholen.
Auslandssemester:
Auslandssemester sind nicht gebührenpflichtig. Wenn Sie während eines Semesters an einer ausländischen Hochschule immatrikuliert sind und nicht bereits wegen einer Beurlaubung in diesem Semester befreit sind, dann stellen Sie bitte einen formlosen Antrag auf Befreiung und legen diesem bei Antragstellung die Bestätigung der ausländischen Hochschule über Ihre Zulassung und später die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule bei.
Befreiungsregelung für Studierende mit Kind:
Danach werden Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, bis zum 14. Geburtstag ihres Kindes (bisherige Regelung war der 8. Geburtstag) von der Zahlung der Studiengebühren befreit.
Diese Neuregelung wird im März 2009 in Kraft treten und soll bereits ab dem Wintersemester 2008/2009 gelten.
Alle Studierende, für die diese Neuregelung ab dem Wintersemester 2008/2009 relevant ist, können sofort einen entsprechenden Antrag (schriftlich) auf Befreiung von der Zahlung der Studiengebühr bei der Gebührenabteilung stellen.
Dem Antrag sollte beigefügt sein:
- Kopie (unbeglaubigt) der Geburtsurkunde des Kindes
- aktueller Nachweis vom zuständigen Einwohnermeldeamt, dass Sie
mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
(d.h., dass Sie mit dem Kind dieselbe Anschrift haben).
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